Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die folgenden Bedingungen gelten für Verträge zwischen dem Steuerbüro Dietlind Kaye (nachstehend "Stb. Kaye") und dem Auftraggeber, soweit nicht vertraglich etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
1.Umfang und Ausführung des Auftrags
Für den Umfang der von Stb.Kaye zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird
nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. Stb.Kaye wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Soweit Stb.Kaye Unrichtigkeiten feststellt, ist Stb.Kaye verpflichtet darauf hinzuweisen. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar; diese ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist Stb.Kaye im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet. Aufgrund eindeutiger rechtlicher Vorgaben ist Stb.Kaye nicht zur Vertretung in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten befugt und wird diese Vorbehaltsaufgabe der Rechtsanwälte auch nicht erfüllen. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erstellung oder Beratung bei der Lohnbuchhaltung beschränken sich nur auf die technische Abwicklung in diesem Bereich sowie die Weiterleitung von Informationen an und von Sozialversicherungsträgern. Es handelt sich hierbei um keine Beratungsleistung seitens des Stb.Kaye. Aus dieser Natur des Auftragsverhältnisses und der unzweifelhaften Rechtsprechung zu diesem Gebiet besteht auch keine Haftungsgrundlage des Stb.Kaye gegenüber dem Auftraggeber oder Dritten auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts.
2.Verschwiegenheitspflicht
Stb.Kaye ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber
sie schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Stb.Kaye. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des
Stb.Kaye erforderlich ist. Stb.Kaye ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden als sie nach den Versicherungsbedingungen ihrer Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach §102 AO, §53 StPO, §383 ZPO bleiben unberührt. Stb.Kaye darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Stb.Kaye ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und von dessen Mitarbeitern im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen. Darüber hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung von Erst- oder Folge Zertifizierungen des Stb.Kaye erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der Zertifizierer / Auditor Einsicht in seine von Stb.Kaye abgelegte und geführte Handakte nehmen kann.
3.Datenschutz / Mitwirkung Dritter
Die Vertragspartner werden die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und entsprechend Art. 32 Abs. 4 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) Maßnahmen ergreifen, um sicher zu stellen, dass ihnen unterstellte Personen personenbezogene Daten nur auf Anweisung des Verantwortlichen verarbeiten. Verarbeitet und übermittelt der Auftraggeber personenbezogene Daten an Stb.Kaye, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist. Folgt die Berechtigung aus einer Einwilligung des Betroffenen, so stellt der Auftraggeber Stb.Kaye den Nachweis der Einwilligung auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung. Der Auftraggeber kann mit Stb.Kaye Maßnahmen zur Datensicherung vereinbaren und es diesem ermöglichen, sich über die Einhaltung dieser Vereinbarungen zu informieren. Im Falle eines Verstoßes stellt der Auftraggeber Stb.Kaye von Ansprüchen Dritter frei. Sofern ausnahmsweise die Voraussetzungen einer Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) vorliegen, schließen die Vertragspartner einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesem Vertrag und der Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung geht Letztere Ersterem vor. Stb.Kaye ist berechtigt zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen, insbesondere die DATEV eG, eine Genossenschaft der steuerberatenden Berufe, heranzuziehen. Hierbei kommt es zur Speicherung der Daten des Auftraggebers bei den datenverarbeitenden Unternehmen. Stb.Kaye hat mit der DATEV e.G. als Auftragsverarbeiter i.S.d. Art. 28 DSGVO die nach der DSGVO notwendigen Verträge geschlossen. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat Stb.Kaye zusätzlich dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr.2. verpflichten. Stb.Kaye ist berechtigt, in Erfüllung ihrer Pflichten nach der DSGVO, einen externen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Nr. 2. der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat Stb.Kaye dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet. Stb.Kaye ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§69 StBerG) sowie Praxistreuhändern (§71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i.S.d. §66 Abs.2 StBerG zu verschaffen.
4.E-Mail Kommunikation
Soweit der Auftraggeber dem Stb.Kaye eine E-Mail Adresse, Telefon- und Mobilfunknummer mitteilt, willigt er ein, dass Stb.Kaye ihm ohne Einschränkung per E-Mail, telefonisch, per Fax, SMS bzw. Whatsapp mandatsbezogene Informationen zusenden und entsprechend kontaktieren darf. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass E-Mails Viren enthalten können, dass andere Internet Teilnehmer von dem Inhalt der E-Mails Kenntnis nehmen können und dass nicht sichergestellt ist, dass die E-Mails tatsächlich von dem Absender stammen, der angegeben ist. Der Auftraggeber wird hiermit auf die Möglichkeit hingewiesen, die vorgenannten Risiken zumindest teilweise durch eine verschlüsselte E-Mail Kommunikation auszuschließen. Eine Verpflichtung zur Verschlüsselung besteht für Stb.Kaye nur, wenn dies vertraglich vereinbart wurde oder der Auftraggeber dies ggf. auch nur im Einzelfall ausdrücklich verlangt; in diesen Fällen stellt Stb.Kaye dem Auftraggeber einen Verschlüsselungscode zur Verfügung.
5.Mängelbeseitigung
Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Stb.Kaye ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Beseitigt Stb.Kaye die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt sie die Mängelbeseitigung ab, kann der Auftraggeber auf Kosten von Stb.Kaye die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen, bzw. wahlweise Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreib-, Rechen-, Übertragungsfehler) können von Stb.Kaye jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf Stb.Kaye Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Stb.Kaye den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
6 .Haftung
Stb.Kaye haftet für eigenes sowie für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen. Der Anspruch des Auftraggebers gegen Stb.Kaye auf Ersatz eines nach Satz 1 fahrlässig verursachten einzelnen Schadens wird auf € 1.000.000 (in Worten Euro eine million) begrenzt. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, insbesondere die Haftung auf einen geringeren als den in Satz 2 genannten Betrag begrenzt werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten, die sich aus ein und derselben beruflichen Fehlleistung ergeben. Eine Erhöhung oder Vervielfältigung der Haftungsbegrenzung ist somit ausgeschlossen, auch wenn mehrere Personen aufgrund der Beratung handeln sollten. Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Alle vorgenannten getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder vorvertragliche Beziehungen auch zwischen Stb.Kaye und diesen Personen begründet werden. Sollte ausnahmsweise im Einzelfall aufgrund vertraglicher oder vorvertraglicher Beziehungen eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein, so gelten diese vorstehenden Regelungen auch gegen über solchen anspruchsberechtigten Dritten.
7.Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Stb.Kaye unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass das Stb.Kaye eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen dem Stb.Kaye zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten. Der Auftraggeber hat Stb.Kaye alle erforderlichen Vollmachten zu erteilen, die zu einer ordnungsgemäßen und effizienten Bearbeitung des Mandats erforderlich sind, insbesondere Empfangs- und Vertretungsvollmachten sowie Vollmachten zur elektronischen Übertragung von Daten. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Stb.Kaye oder ihrer Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Stb.Kaye nur mit deren schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.Setzt Stb.Kaye beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Stb.Kaye zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem von dem Stb.Kaye vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Das Stb.Kaye bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch Stb.Kaye entgegensteht.
8.Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers
Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr.7. oder ihm sonst obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der
Annahme der von Stb.Kaye angebotenen Leistung in Verzug, so ist Stb.Kaye berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass sie die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf Stb.Kaye den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch des Stb.Kaye auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn Stb.Kaye von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
9.Bemessung der Vergütung
Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Stb.Kaye für ihre Berufstätigkeit nach §33 StBerG bemisst sich nach der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung - StBVV). Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass in Textform
eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden kann (§ 4 Abs. 4 StBVV).
Tätigkeiten, die in der StBVV keine Regelung erfahren (z. B. §57 Abs.3 Nr.2 und 3 StBerG), werden nach Zeitaufwand abgerechnet. Abweichend von §13 Satz2 StBVV kommen für sämtliche dort wie auch in den §§21 und 22 StBVV genannten Tätigkeiten vom Stb.Kaye mit dem Auftraggeber gesondert zu vereinbarende Stundensätze zur Anwendung.
Abweichend von §9 Abs.2 StBVV ist Stb.Kaye berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen in elektronischer Form ohne Unterschrift eines Berufsträgers zu erteilen.
10.Vorschuss
Für bereits entstandene und voraussichtlich entstehende Vergütungen kann Stb.Kaye einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann Stb.Kaye nach vorheriger Ankündigung ihre weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht.
11.Zahlungsbedingungen
Rechnungsbeträge sind spätestens 30 Tage nach dem Datum der Rechnungsstellung ohne jede Abzüge unbar
zur Zahlung fällig; maßgeblich ist der Zahlungseingang mit Wertstellung beim Stb.Kaye. Auf das Datum des Rechnungseingangs beim Auftraggeber kommt es nicht an. Die Form der Rechnungsstellung liegt im Ermessen des Steuerberaters. Die Abtretung an die Steuerberaterverrechnungsstelle ist zulässig. Sie haben die Möglichkeit uns ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Der Versand der Vorabankündigung einer SEPA-Lastschrift erfolgt spätestens 2 Tage vor Fälligkeit und wird auf der Rechnung angegeben sein.
12.Beendigung des Vertrags
Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung. Grundsätzlich handelt es sich bei dem Mandatsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Stb.Kaye um eine Vereinbarung, die auf gegenseitigem Vertrauen basiert. Aus diesem Grund ist das Mandatsverhältnis von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen fristlos kündbar. Bei der Vereinbarung von Pauschalhonoraren gilt dieser Grundsatz ausnahmsweise nicht für die Dauer der ersten 12 Monate der Mandatsbeziehung. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten und vom Stb.Kaye überlassenen Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen. Bei Kündigung des Vertrags durch Stb.Kaye kann der Auftraggeber jedoch die Programme für einen noch zu vereinbarenden Zeitraum zurückbehalten, soweit dies zur Vermeidung von Rechtsnachteilen unbedingt erforderlich ist.
13.Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
Stb.Kaye hat die Handakten auf die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese
Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn Stb.Kaye den Auftraggeber schriftlich
aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen
sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die Stb.Kaye aus Anlass ihrer beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat; dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen Stb.Kaye und dem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere. Zu den Handakten zählen ferner bei Buchhaltungs- und Jahresabschlussaufträgen die elektronischen Buchhaltungsdaten und -belege sowie bei Lohnaufträgen alle diesbezüglichen elektronischen Lohn- und Gehaltsdaten; hinsichtlich dieser Daten erlischt die Aufbewahrungspflicht des Stb.Kaye mit der Herausgabe der elektronischen Daten mittels Datenträgern oder elektronischer Übermittlung an den Auftraggeber bzw. durch einen DATEV – Mandanten oder Datenübertrag auf einen anderen Steuerberater. Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat Stb.Kaye dem Auftraggeber sämtliche Unterlagen, die das Stb.Kaye im Rahmen des Auftrags von dem Auftraggeber zur Erfüllung des Auftrags erhalten hat sowie die Arbeitsergebnisse innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Stb.Kaye kann von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten. Stb.Kaye kann die Herausgabe ihrer Arbeitsergebnisse und der Unterlagen verweigern, bis sie aller ihr zu- und noch ausstehenden Vergütungen befriedigt ist. Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses hat der Mandant seine Unterlagen bei Stb.Kaye abzuholen.
14.Hinweise nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Gemäß §36 Abs.1 Nr.1 VSBG besteht eine Informationspflicht gegenüber dem Auftraggeber, inwieweit Stb. Kaye
bereit oder verpflichtet ist, im Rahmen von Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Stb.Kaye erklärt hiermit, dass das Stb.Kaye hierzu weder bereit noch gesetzlich verpflichtet ist. Stb.Kaye vereinbart mit dem Auftraggeber, im Streitfall Vermittlungsverfahren analog des §76 Abs.2 Nr.3 StBerG über die zuständige Steuerberaterkammer zu führen.
15.Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Stb.Kaye, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. Gerichtsstand ist Bensheim.
16.Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit
Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.
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